Spektakel am Himmel über Göttingen ist erlaubt
Die Himmelsstrahler über Göttingen-Grone sorgen für Interesse. Für eine Weihnachtsfeier bei Sartorius dürfen die Strahler leuchten. Andere Regeln gelten bei fest installierten Anlagen.
Das Lichtspektakel über Grone, das bereits am Mittwoch zu sehen war, hat auch am Donnerstag für Aufmerksamkeit gesorgt. Ufoalarm? Nein, das Himmelsphänomen hat eine ganz bodenständige Erklärung. „Am Mittwoch war das Lichtspiel eigentlich nur ein Testlauf”, erklärt Petra Kirchhoff, Presse-Sprecherin der Firma Sartorius. Die Mitarbeiter der Firma feiern am Donnerstag ihr Weihnachtsfest. Es handelt sich also weder um Raumschiffe noch um ein Wetterphänomen über den Dächern vor Grone, sondern um zehn so genannte „Himmelsstrahler”, mit denen die Firma ihre Mitarbeiter erfreuen möchte. Die Strahler, so Kirchhoff weiter, unterliegen keiner Genehmigungspflicht. Das Equipment gehöre der Eventagentur, die die Weihnachtsfeier gestaltet und die Lichter häufiger einsetzt.
Das Sartorius-Himmelsspektakel unterliegt keiner Genehmigungspflicht. Denn: „In Niedersachsen ist zu unterscheiden zwischen Himmelsstrahlern, die als Werbeanlage fest installiert sind und Himmelsstrahlern für kurzzeitige Veranstaltungen”, erklärt Ulrich Lottmann von der Kreisverwaltung. Festinstallierte Anlagen fallen unter das Baurecht und müssen von den Behörden genehmigt werden. Kurzzeitige Lichter seien seitens des Landkreises grundsätzlich genehmigungsfrei.
Das Niedersächsische Umweltministerium weist darauf hin, dass für die Überwachung die Baugenehmigungsbehörden der Landkreise und Städte zuständig sind. „Scheinwerfer (Skybeamer) oder optische Lichtsignalgeräte (insbesondere Lasergeräte), die geeignet sind, Piloten während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden, dürfen allerdings nur mit Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr betrieben werden”, so das Ministerium. Dies gelte unabhängig davon, ob sie einmalig oder dauerhaft leuchten.
Ein „klassisches“ Genehmigungsverfahren”, so Stefanie Ahlborn von der Göttinger Stadtverwaltung, gebe es generell nicht, vielmehr handele es sich im Zweifelsfall um Einzelfallprüfungen. Zuständig sie die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Heike Haltermann von dieser Behörde in Hannover bestätigt das. Die niedersächsische Verkehrsbehörde ist für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständig. Es gelten die Regeln der „besonderen Benutzung des kontrollierten Luftraumes”, so Haltermann.
Das Licht von Skybeamern kann oft bis zu 30 Kilometer weit beobachtet werden. Der dauerhafte Betrieb, beispielsweise um auf Diskotheken aufmerksam zu machen, ist umstritten, vor allem außerhalb von Städten, weil sie Vögel und andere Tiere werden beeinträchtigt. Proteste haben dazu geführt, dass der Betrieb mehrerer Skybeamer in Deutschland verboten wurde. Dazu gibt es mehrere Gerichtsurteile. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beispielsweise urteilte vor einigen Jahren, dass ein festinstallierter Himmelsstrahler eine genehmigungspflichtige Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung sei. Wenn die Lichtstrahlen über die Stadt- oder Gemeindegrenze hinaus reichen, sei der Betrieb unzulässig.
Luftraum-Regeln gelten auch für Luftballons, die in großer Zahl in den Himmel aufsteigen, sie können laut Verkehrsbehörde eine Gefahr für den Luftverkehr darstellen. Daher gelten für das Aufsteigenlassen von Luftballons in großer Zahl in bestimmten Gebieten Beschränkungen. Für Massenaufstiege von Luftballons muss grundsätzlich eine „Luftverkehrskontrollfreigabe” bei der Deutschen Flugsicherung eingeholt werden. Himmelslaternen hingegen sind wegen der von den Ballons ausgehenden Feuergefahr in Niedersachsen verboten. Gleiches gilt für Feuerwerk. Immer zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember muss das Abbrennen eines Feuerwerk für Festivitäten gemäß dem Sprengstoffgesetz von der Ordnungsbehörde genehmigt werden. In Göttingen ist die Stadtverwaltung zuständig.
Quelle: Göttinger Tageblatt