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UFO-Forschung - IFO-Universität: UFO oder Drohne?

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2017-04-drohnen-foto

Eine nächtliche Begegnung 

(Bruchköbel/jgd) - BK-Leser Karl-Heinz Gloede traute seinen Augen nicht: Ende April, beim Gassigehen mit dem Hund, umschwirrte den abendlichen Spaziergänger plötzlich ein vor sich hin schnurrendes Flugobjekt, das "hell in verschiedenen Farben" leuchtete. An ein UFO wollte Leser Gloede nicht glauben, sondern vermutete hinter der Erscheinung eine der neuartigen "Drohnen", wie man sie sich inzwischen im Internet und in Elektronikmärkten nach Lust und Laune bestellen kann.

Der Versuch, flugs mit dem Smartphone ein Foto zu machen, brachte immerhin einige bunte Lichtspuren auf die Speicherkarte (siehe Bild). Über Typ oder Größe des Objektes aber, oder auch die Frage, von wo aus das Gerät gesteuert wurde, blieb aber bloß ein Rätselraten. 

In der deutschen Sprache werden unbemannte, fern- oder automatisch gesteuerte Luftfahrzeuge umgangssprachlich seit einiger Zeit auch als "Drohnen" bezeichnet. Der Begriff wird sowohl für militärisch oder kommerziell genutzte unbemannte Luftfahrzeuge als auch für Flugmodelle wie Quadrocopter genutzt. Das Gerät, das unserem Leser nächtens begegnete, dürfte ein solcher Quadkopter gewesen sein, die sich mit zwei oder mehreren Propellern fortbewegen bzw. in der Luft stabilisieren lassen. 

Rechtlich besehen, ist das Steuern einer "Drohne" jedem Bürger erlaubt. Es gibt allerdings Regeln, die zu beachten sind. Diese finden sich in der Luftverkehrsordnung, wo auch der Einsatz "unbemannter Luftfahrtsysteme" und Flugmodelle betrachtet ist. Nach der aktuellen Gesetzgebung dürfen Drohnenpiloten ihre Geräte ausschliesslich unter Sichtflugbedingungen steuern. Der Pilot muss sein Modell mit den eigenen Augen zu jedem Zeitpunkt so gut erkennen können, das er es sicher steuern kann. Die beobachteten, bunten Lichter an dem Gerät, das unserem Leser erschien, dürften demnach weniger wegen des Effektes einer nächtlichen "Lightshow" geleuchtet haben, sondern zur besseren Erkennbarkeit auch im Dunkeln. Möglicherweise war der Pilot sogar über eine Videobrille direkt mit seinem Fluggerät verbunden und "sah" durch dessen Kameralinse, wohin die Reise geht. - Auch interessant: Das Überfliegen fremder Grundstücke ist zwar nach der bisherigen Luftverkehrsordnung erlaubt. Aber die Führer von Drohnen müssen gewahr sein, dass sie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Grundstücksinhabers verursachen können; zumal dann, wenn sie mit ihrer Drohnenkamera Aufnahmen machen.

Quelle: Bruchköbeler Kurier

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