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Luftfahrt - Ab 2021 gelten neue und strengere Regeln für Drohnenpiloten

9.12.2020

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Einst konnten Drohnenpiloten relativ unreguliert fliegen. Aber das ist lange her. Und ab Januar gelten sogar EU-einheitliche Regeln.

Auch für private Piloten gelten vom 1. Januar 2021 an die neuen EU-einheitlichen Regeln für das zivile Fliegen und Nutzen von Drohnen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.

Neue Verordnung unterteilt Drohnen nach Anwendung und Risikoklasse

Die entsprechende Verordnung unterteilt die oft auch als Multikopter bezeichneten Fluggeräte nach Anwendungsszenarien, die abhängig von Gewicht und Einsatzzweck drei Kategorien umfassen. Offene (open), spezifische (specific) und zulassungspflichtige (certified).

Drohnen für private Anwendungen fallen in der Regel unter die Kategorie „open“ – man darf sie genehmigungsfrei fliegen. Der Pilot muss aber mindestens 16 Jahre alt sein.

Zudem werden zukünftig alle in der EU verwendeten oder verkauften Drohnen in eine von fünf Risikoklassen eingeteilt. Anhand von Parametern wie Gewicht, Bewegungsenergie, Bauform und Sicherheitsfunktionen sind das C0 bis C4.

C0-Drohnen darf jeder fliegen

 
 

Drohnen der „führerscheinfreien“ Klasse 0 (C0) müssen beispielsweise abflugbereit weniger als 250 Gramm wiegen. Sie dürfen nur eine horizontale Höchstgeschwindigkeit von 19 Metern pro Sekunde erreichen. Man darf sie nur in direkter Sichtverbindung bis maximal 120 Meter Höhe fliegen.

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Je nach Klasse gelten dann unterschiedliche Auflagen, etwa eine Registrierungspflicht der Piloten sowie der elektronischen ID der Drohne. Die jeweilige Klasse muss zur besseren Orientierung der Käuferinnen und Käufer auf der Verpackung der Drohne zu finden sein.

Außerdem muss jeder neu gekauften Drohne ein Informationsblatt beiliegen, das den Käuferinnen und Käufern ihre Pflichten beim Betrieb der Drohne erläutert.

Neue Regeln für Kameradrohnen

 

Ist die Drohne mit einer Kamera ausgestattet, muss sich Pilotinnen und Piloten von Januar an in jedem Fall beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren. Ebenfalls Registrierungspflicht besteht bei einem Drohnengewicht von über 250 Gramm, unabhängig von einer Kamera. Eine entsprechende Internetplattform des LBA zur Registrierung soll ab dem 31. Dezember 2020 zur Verfügung stehen.

Von diesem Datum an wird es in der offenen Drohnenkategorie auch zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Pilotinnen und Piloten geben: den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Beide sind fünf Jahre gültig und lassen sich jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängern.

Kenntnisnachweise oder Einweisungsbescheinigungen sind dem LBA zufolge in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin gültig. Sie berechtigen zum Steuern von allen in der offenen Kategorie eingruppierten Drohnen. Nachweis- und zeugnisfrei können nur Drohnen der Klasse C0 geflogen werden.

Auslandsregelung und Versicherung

Da die neuen Regeln in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in der Schweiz gelten, soll es nun deutlich leichter werden, eine registrierte Drohne in anderen EU-Ländern zu fliegen.

 

Die Verbraucherschützer weisen ausdrücklich darauf hin, dass man eine Drohnen-Haftpflichtversicherung benötigt, wenn man so ein Fluggerät in Deutschland aufsteigen lassen möchte. Es handele sich um eine Pflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht. Fliegen ohne Versicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Quelle: Techbook

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